4.8 Vom Beschwerdeführer wird schliesslich vorgebracht, aufgrund seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit könne der Betrieb nicht mehr weitergeführt werden. Im landwirtschaftlichen Abklärungsbericht vom 1. Februar 2012 wurde ihm eine Weiterführung des Betriebes mit der Mithilfe der Familienangehörigen zugemutet, allenfalls unter Anschaffung einer Elektrosilogabel und einem Melkboy, finanziert über ein selbstamortisierendes Darlehen der IV (IV-act. 17, S. 2). Der Beschwerdeführer führt auf S. 2 seiner Beschwerde an, dass es seinen Familienangehörigen heute nicht mehr möglich sei, im Betrieb mitzuhelfen.