Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Steuererklärung 2011 des Beschwerdeführers ein Netto-Erwerbsein- kommen von Fr. 24'253.00 zu entnehmen ist. Da der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2011 an Schultern- und Knieschmerzen litt, erweisen sich die Angaben in der Steuererklärung 2011 geradezu als Beleg für die Schlüssigkeit des errechneten Invalideneinkommens im Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 1. Februar 2012 (vgl. auch Stellungnahme der Vorinstanz vom 18.9.2012, S. 2).