Sein übriges Erwerbseinkommen beträgt sowohl mit als auch ohne Behinderung Fr. 11'014.00, was ein Gesamterwerbseinkommen des Beschwerdeführers mit Behinderung von Fr. 22'748.00 ergibt. Wie bereits in Erwägung 4.4.3 und 4.5 ausgeführt wurde, ist sowohl das im Abklärungsbericht errechnete Einkommen aus der Landwirtschaft, als auch das übrige Einkommen aus ________nicht zu beanstanden. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Steuererklärung 2011 des Beschwerdeführers ein Netto-Erwerbsein- kommen von Fr. 24'253.00 zu entnehmen ist.