Ferner wurde im Abklärungsbericht Landwirtschaft bei der Berechnung des Erwerbsausfalls das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers gesondert von demjenigen der Familienangehörigen aufgeführt. Hinzukommt, dass der Landwirtschaftsexperte ein Einkommen mit Behinderung des Beschwerdeführers aus der Landwirtschaft von Fr. 11'734.00 gegenüber einem Einkommen von Fr. 21'066.00 ohne Behinderung berechnete (IV-act. 17, S. 3). Sein übriges Erwerbseinkommen beträgt sowohl mit als auch ohne Behinderung Fr. 11'014.00, was ein Gesamterwerbseinkommen des Beschwerdeführers mit Behinderung von Fr. 22'748.00 ergibt.