4.7 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine Kompensation der fehlenden Leistungsfähigkeit der Familienmitglieder sei zukünftig nicht mehr möglich, ist zu beachten, dass nachdem der Beschwerdeführer selber darauf hingewiesen hat, dass er den Betrieb nicht weiterführen kann (vgl. Beschwerde, S. 4 oben), die Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer anderen leichten Erwerbstätigkeit im Vordergrund steht bzw. aus IV-rechtlicher Sicht unumgänglich und zumutbar ist. Ferner wurde im Abklärungsbericht Landwirtschaft bei der Berechnung des Erwerbsausfalls das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers gesondert von demjenigen der Familienangehörigen aufgeführt.