Somit hat die Vorinstanz zu Recht auf das im Abklärungsbericht errechnete landwirtschaftliche Einkommen mit Behinderung von Fr. 24'177.00 abgestellt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden sei ihm nur noch eine eingeschränkte temporäre Mithilfe möglich, die gemäss Schweizerischem Bauernverband mit Fr. 500.00 pro Monat entschädigt werde, ist ihm entgegenzuhalten, dass, wenn mit der Verwertung seiner verbleibenden Arbeitsfähigkeit im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb nur noch ein Einkommen von monatlich Fr. 500.00 erzielbar wäre, aus IV-rechtlicher Sicht