11 macht, es fehle eine erwerbliche/ wirtschaftliche Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten, welche im Landwirtschaftsbetrieb anfallen, ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung (S. 3, Ziff. 3.2) zu verweisen, denen das Gericht beipflichtet. Somit hat die Vorinstanz zu Recht auf das im Abklärungsbericht errechnete landwirtschaftliche Einkommen mit Behinderung von Fr. 24'177.00 abgestellt.