4.5.2 Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer gehen in ihren jeweiligen Berechnungen von einem Valideneinkommen von Fr. 32'080.00 aus. Dieses ergibt sich aus dem Einkommen aus der Landwirtschaft von Fr. 21'066.00 und aus dem Nebenerwerb von Fr. 11'014.00. Diese Beträge sind Mittelwerte der Einkommen des Beschwerdeführers während der Jahre 2004 bis und mit 2009 (IV-act. S. 6). Das Valideneinkommen ist im vorliegenden Verfahren unbestritten, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.