4.5.1 Der Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 1. Februar 2012 befasst sich ausführlich mit dem Betrieb des Beschwerdeführers und zeigt detailliert auf, welche Arbeiten vom Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung in welchen Betriebszweigen erledigt werden können. Die Betriebsergebnisse wurden aufgeführt und geprüft. Der Bericht wurde von einer Fachperson (Landwirtschaftsexperte) verfasst. Er ist umfassend, nachvollziehbar begründet und somit schlüssig und beweistauglich. Die Vorinstanz hat zu Recht auf diesen Bericht abgestellt (vgl. IV-act. 22, S. 1).