4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der im Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 1. Februar 2012 (IV-act. 17) vorgenommene Einkommensvergleich sei falsch. Die aktuellen massgebenden Zahlen 2011 und 2012 seien im Februar 2012 noch nicht vorhanden gewesen, weshalb für die Berechnung der effektiven Erwerbseinbusse die D.________ GmbH beizuziehen sei. Massgebend sei, welche einkommensrelevanten Arbeiten tatsächlich nicht mehr durchgeführt werden können. Die Kompensation der fehlenden Leistungsfähigkeit durch Familienmitglieder sei seit kurzem nicht mehr möglich und daher zu Unrecht im Abklärungsbericht berücksichtigt worden. Im Weiteren habe der Bericht vom 11. Mai 2011 (IV-act. 8)