4.2 Diese Annahmen werden vom Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt. Es sind denn auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer leichte wechselbelastende Tätigkeiten, welche die vorgenannten Parameter einhalten, nicht zumutbar sein sollten. Was den Wechsel in eine andere, den Leiden angepasste Tätigkeit anbelangt, geht der Beschwerdeführer selber davon aus, dass er seinen landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr weiterführen könne (vgl. Beschwerde, S. 4 oben; siehe auch nachfolgend Erwägung 4.8).