In einer körperlich angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Darunter falle eine leichte Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalte und Überkopfarbeit insbesondere repetitive Tätigkeiten ohne häufige Schläge und Vibrationen auf die Schultern, wechselbelastend, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder stehend, wobei die Sitzphasen wenn möglich ca. 50% ausmachen sollten (IV-act. 11, S. 3).