4.1 Der regionale ärztliche Dienst (RAD) Zentralschweiz kommt mit Stellungnahme vom 2. August 2011 in Übereinstimmung mit der fachärztlichen Beurteilung zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der beschriebenen Befunde in der bisherigen Tätigkeit als Landwirt von einer Arbeitsfähigkeit von 50% ausgegangen werden könne. In einer körperlich angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100%.