Die bisherige Tätigkeit beurteilte Dr.med. E.________ als zumutbar, bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 50% seit dem 28. Februar 2011. Die Einschränkungen würden sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern lassen, ebenso könne nicht mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden. Bei Beschwerdepersistens der rechten Schulter sei eine subacromiale Dekompression in Erwägung zu ziehen (IV-act. 8, S. 6).