1.6 Anzufügen ist, dass für die richterliche Beurteilung grundsätzlich auf denjenigen Sachverhalt abzustellen ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheides, d.h. hier der Verfügung vom 21. Mai 2012 gegeben war (vgl. VGE I 2007 216 vom 15.10.2007 Erw. 2 mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kom- mentar, a.a.O., Art. 61 N 61; BGE 130 V 445 Erw. 1.2). 2. Streitig und deshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob der im Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 1. Februar 2012 errechnete Invaliditätsgrad von 29%, welcher zum intergrierten Bestandteil der Verfügung vom 21. Mai 2012 erklärt wurde, korrekt erfolgte oder nicht.