1.3 Nach dem Gesagten hat die Invaliditätsbemessung Erwerbstätiger grundsätzlich nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen (Art. 16 ATSG, seit 1.1.2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 Erw. 3.4, S. 348f.; BGE 128 V 29 Erw. 1, S. 30f.), gegebenenfalls unter Verwendung von Tabellenlöhnen (vgl. BGE 126 V 75 Erw. 3b/bb S. 76 f.). Sind die hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermittel- oder schätzbar, ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten