Bei Selbständigerwerbenden ist in der Regel zur Ermittlung des Erwerbseinkommens vom Betriebsergebnis gemäss Buchhaltung auszugehen (vgl. auch VGE I 2012 27 vom 12.6.2012). In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht drängen sich indessen zwei Korrekturen auf, indem Einkommensbestandteile, die nicht auf die Tätigkeit des Versicherten zurückgehen, in Abzug zu bringen sind. Es betrifft dies namentlich den Zins des investierten Kapitals sowie das hypothetische Entgelt für im Betrieb mitarbeitende Angehörige.