Der Versicherte hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG - Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 70 Prozent, - Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, - Anspruch auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 Prozent, - und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. 1.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei voll erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In-