F. Mit Vernehmlassung vom 13. August 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Beschwerdeführer am 14. August 2012 dem Verwaltungsgericht weitere Unterlagen (Jahresrechnung 2011, Steuererklärung 2011 und Veranlagungsverfügung 2010) zukommen liess, hat die Vorinstanz mit Eingabe vom 18. September 2012 ein weiteres Mal Stellung genommen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: