{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2012-80_2012-10-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3e1cdc9e0c254ae733c4a42d84497d6c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2012-80_2012-10-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2012_80_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bf0d4b5f4e315f26e12fcabe6fd69216ba07b7c24125d260b3582d23f2e9cad9fc54930ae62f8b311ebc12cab7c6cab1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bf0d4b5f4e315f26e12fcabe6fd69216ba07b7c24125d260b3582d23f2e9cad9fc54930ae62f8b311ebc12cab7c6cab1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2012_80", "Checksum": "628b7839a6d2252459423cd401cb6f46"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2012 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Unter diesen Umständen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren zu verneinen.\n\n6.3 Sodann ist auch das Kriterium der Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertretung fraglich, nachdem der Beschwerdeführer seinen Standpunkt in der Beschwerde umfassend und abschliessend dargelegt hat. Seine Ausführungen belegen, dass er sich im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ein ausreichendes\nVerständnis hinsichtlich der sich stellenden Rechtsfragen aneignen und seine Einwände angemessen vorbringen konnte. Nachdem die Voraussetzung der Bedürftigkeit verneint wird, braucht dieses Kriterium nicht abschliessend behandelt zu\nwerden.\n\nZusammenfassend sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, um dem Gesuch um\nGewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Rechtsverbeiständung) stattzugeben.\n\n7. Der Beschwerdeführer beantragt einen weiteren Schriftenwechsel. Nach\nständiger Rechtsprechung bildet der einmalige Schriftenwechsel in der\nVerwaltungsrechtspflege die Regel. Nach § 41 der Verordnung über die\nVerwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 kann die\nRechtsmittelinstanz auf Antrag der Vorinstanz oder der Parteien oder von Amtes\nwegen einen zweiten Schriftenwechsel anordnen. Es steht somit im Ermessen der\nBeschwerdeinstanz, ob sie einen zweiten Schriftenwechsel durchführt oder nicht.\nDieser kann nach der Praxis zur Wahrung des rechtlichen Gehörs dann\nangeordnet werden, wenn die Beschwerdeinstanz im Entscheid auf erstmals in der\nVernehmlassung vorgetragene Sachdarstellungen abstellen will, wenn die\nBeschwerdeinstanz neu eingetretene oder ausser acht gelassene Tatsachen\nihrem Entscheid zugrunde legen will oder wenn die Beschwerdeinstanz einen\nProzess gestützt auf einen von keiner Partei angerufenen Rechtsgrund, dessen\nHeranziehung von den Beteiligten nicht vorausgesehen werden kann, entscheiden\nwill (vgl. VGE III 2010 57 vom 9.6.2010 Erw. 1.2; VGE III 2009 93 vom 9.7.2009\nErw. 1.1 mit Hinweisen).\n\nDiese Voraussetzungen für die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sind\nvorliegend nicht gegeben. In der Beschwerde wird nicht substantiiert begründet,\n15\nweshalb ein zweiter Schriftenwechsel nötig ist. Nach geltender Praxis ist es zudem\nnicht zulässig, den Antrag für einen zweiten Schriftenwechsel \"auf Vorrat“ (bzw.\nvorsorglich) zu stellen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein schon\nin der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellter Antrag auf Anordnung eines\nzweiten Schriftenwechsels verfrüht, da ein Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt\nnoch gar nicht beurteilen kann, ob aus seiner Sicht eine Stellungnahme zu den\nEingaben der Beschwerdegegner oder der Vorinstanz erforderlich\nsein wird (vgl. Bundesgerichtsurteile 4A_59/2008 vom 20.6.2008 Erw. 1;\n8C_549/2007 vom 30.5.2008 Erw. 3; URP 2005 S. 563 = Bundesgerichtsurteil\n1A.276/2004 vom 12.7.2005 Erw. 2).\n\n16\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung\nim Verfahren vor Verwaltungsgericht wird abgewiesen.\n\n3. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen)\nwerden auf Fr. 500.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er\nhat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das\nPostkonto Nr. 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts einzuzahlen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\n5. Zustellung an:\n- den Beschwerdeführer (R)\n- die Vorinstanz (A)\n- und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern (A).\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat;\nder angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 25. Oktober 2012\n\n17\n"}