{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2012-80_2012-10-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3e1cdc9e0c254ae733c4a42d84497d6c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2012-80_2012-10-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2012_80_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bf0d4b5f4e315f26e12fcabe6fd69216ba07b7c24125d260b3582d23f2e9cad9fc54930ae62f8b311ebc12cab7c6cab1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bf0d4b5f4e315f26e12fcabe6fd69216ba07b7c24125d260b3582d23f2e9cad9fc54930ae62f8b311ebc12cab7c6cab1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2012_80", "Checksum": "628b7839a6d2252459423cd401cb6f46"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2012 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.10.2012 I 2012 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (URP und Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:06:23", "Checksum": "6f8700a2b70a76a81e7a662eb7251dcd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.10.2012 I 2012 80\nRegeste:\nInvalidenversicherung (URP und Rente) | Invalidenversicherung\n\n4.7 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine Kompensation der fehlenden\nLeistungsfähigkeit der Familienmitglieder sei zukünftig nicht mehr möglich, ist zu\nbeachten, dass nachdem der Beschwerdeführer selber darauf hingewiesen hat,\ndass er den Betrieb nicht weiterführen kann (vgl. Beschwerde, S. 4 oben), die Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer anderen leichten Erwerbstätigkeit im Vordergrund steht bzw. aus IV-rechtlicher Sicht unumgänglich und zumutbar ist. Ferner wurde im Abklärungsbericht Landwirtschaft bei der Berechnung des\nErwerbsausfalls das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers gesondert von\ndemjenigen der Familienangehörigen aufgeführt. Hinzukommt, dass der Landwirtschaftsexperte ein Einkommen mit Behinderung des Beschwerdeführers aus der\nLandwirtschaft von Fr. 11'734.00 gegenüber einem Einkommen von Fr. 21'066.00\nohne Behinderung berechnete (IV-act. 17, S. 3). Sein übriges Erwerbseinkommen\nbeträgt sowohl mit als auch ohne Behinderung Fr. 11'014.00, was ein Gesamterwerbseinkommen des Beschwerdeführers mit Behinderung von Fr. 22'748.00 ergibt. Wie bereits in Erwägung 4.4.3 und 4.5 ausgeführt wurde, ist sowohl das im\nAbklärungsbericht errechnete Einkommen aus der Landwirtschaft, als auch das\nübrige Einkommen aus ________nicht zu beanstanden. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Steuererklärung 2011 des Beschwerdeführers ein Netto-Erwerbsein-\nkommen von Fr. 24'253.00 zu entnehmen ist. Da der Beschwerdeführer bereits im\nJahr 2011 an Schultern- und Knieschmerzen litt, erweisen sich die Angaben in der\nSteuererklärung 2011 geradezu als Beleg für die Schlüssigkeit des errechneten\nInvalideneinkommens im Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 1. Februar 2012\n(vgl. auch Stellungnahme der Vorinstanz vom 18.9.2012, S. 2).\n\n4.8 Vom Beschwerdeführer wird schliesslich vorgebracht, aufgrund seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit könne der Betrieb nicht mehr weitergeführt werden. Im landwirtschaftlichen Abklärungsbericht vom 1. Februar 2012 wurde ihm\neine Weiterführung des Betriebes mit der Mithilfe der Familienangehörigen zugemutet, allenfalls unter Anschaffung einer Elektrosilogabel und einem Melkboy, finanziert über ein selbstamortisierendes Darlehen der IV (IV-act. 17, S. 2). Der Beschwerdeführer führt auf S. 2 seiner Beschwerde an, dass es seinen Familienangehörigen heute nicht mehr möglich sei, im Betrieb mitzuhelfen. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Grösse des Betriebs (8.39 ha ________; vgl. IVact. 17, S. 1) ist es dem Beschwerdeführer aus wirtschaftlicher Sicht zumutbar,\nden Betrieb aufzugeben. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erfordert der im\nGang befindliche ständige Strukturwandel in der Landwirtschaft auch von den\n\n13\nLandwirten Flexibilität und Anpassungsfähigkeit. Im vorliegenden Fall sprechen\ndie Umstände (Alter, Ausbildung, persönliche Lebensumstände) nicht gegen einen\nBerufswechsel des Beschwerdeführers. Ihm verbleiben noch 6 Jahre bis zur Pensionierung, wobei er in einer körperlich angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit\nvon 100% aufweist (IV-act. 11, S. 3). Für die Berechnung des Invalideneinkommens nach Berufswechsel bedeutet dies, dass die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung kommt. In Anbetracht der konkreten\nUmstände erweist es sich als gerechtfertigt, das Invalideneinkommen auf der Basis der Lohnstrukturerhebung 2008 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2008, TA1,\nMänner, Anforderungsniveau 4, Verrichtung einfacher und repetitiver Tätigkeiten)\nzu berechnen. Darnach beträgt der Zentralwert für Männer im Anforderungsniveau\n4 im Jahr 2010 durchschnittlich Fr. 4'901.00, was auf ein Jahr umgerechnet (x 12)\nund praxisgemäss umgerechnet auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von\n41.6 h/Woche (2010) einen Betrag von Fr. 61'164.00 ergibt (4'901 x 12 : 40 x 41.6).\nUnter Mitberücksichtigung des von der Vorinstanz zugestandenen und nicht zu\nbeanstandenden leidensbedingten Abzuges von 15% (Vernehmlassung, Ziff. 5.2,\nS.4) resultiert ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 51'989.00. Ein zumutbarer Wechsel in der Erwerbsarbeit führt demnach nicht zu einer Invalidität,\nweshalb nach dieser Argumentation deshalb kein Anspruch auf eine Rente resultiert.\n\n5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zum Bezug einer IV-Rente nicht erfüllt sind. Die Beschwerde erweist\nsich damit als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.\n\n6.1 Die Verfahrenskosten, welche für das vorliegende Beschwerdeverfahren\nnach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.\n200.00 bis Fr. 1'000.00 festzulegen sind, werden auf insgesamt Fr. 500.00\n(Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) festgesetzt und gehen dem\nVerfahrensausgang entsprechend zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 69 Abs.\n1bis IVG; § 72 Abs. 2 VRP).\n\nDer Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche\nProzessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung).\n\nDie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung setzt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowie Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101; vgl.\nauch § 75 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom\n6.6.1974 [VRP; SRSZ 234.110]) Bedürftigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit vor-\n\n14\naus. Ein unentgeltlicher Rechtsvertreter wird sodann unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass die Vertretung sachlich geboten bzw. notwendig ist, gewährt\n(vgl. BGE 124 I 2; 122 I 271 Erw. 2; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 61 N 102 - 110).\n\n"}