{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2012-80_2012-10-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3e1cdc9e0c254ae733c4a42d84497d6c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2012-80_2012-10-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2012_80_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bf0d4b5f4e315f26e12fcabe6fd69216ba07b7c24125d260b3582d23f2e9cad9fc54930ae62f8b311ebc12cab7c6cab1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bf0d4b5f4e315f26e12fcabe6fd69216ba07b7c24125d260b3582d23f2e9cad9fc54930ae62f8b311ebc12cab7c6cab1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2012_80", "Checksum": "628b7839a6d2252459423cd401cb6f46"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2012 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Februar 2012 findet sich beim Betätigungsvergleich (IV-act. 17, S. 7) eine\nAuflistung sämtlicher Betriebszweige und deren prozentmässige Gewichtung im\nBetrieb. Die vom Landwirtschaftsexperten gemachten Abzüge der Leistungsfähigkeit in den einzelnen Betriebszweigen sind nachvollziehbar und anhand der bestehenden Schulter- und Kniebeschwerden des Beschwerdeführers durchwegs erklärbar (siehe die Abzüge bei den körperlich anspruchsvollen Betriebszweigen mit\nstarkem Gebrauch der Arme und bei leichteren Arbeiten bzw. Restarbeiten, vgl.\nIV-act. 17-7/8). Diesbezüglich ist der Betätigungsvergleich im Abklärungsbericht\nLandwirtschaft nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer geltend\n\n11\nmacht, es fehle eine erwerbliche/ wirtschaftliche Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten, welche im Landwirtschaftsbetrieb anfallen, ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung (S. 3, Ziff. 3.2) zu verweisen, denen das Gericht\nbeipflichtet. Somit hat die Vorinstanz zu Recht auf das im Abklärungsbericht errechnete landwirtschaftliche Einkommen mit Behinderung von Fr. 24'177.00 abgestellt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden sei ihm nur noch eine eingeschränkte temporäre Mithilfe möglich, die gemäss Schweizerischem Bauernverband mit Fr. 500.00 pro Monat entschädigt werde, ist ihm entgegenzuhalten, dass, wenn mit der Verwertung seiner\nverbleibenden Arbeitsfähigkeit im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb nur noch\nein Einkommen von monatlich Fr. 500.00 erzielbar wäre, aus IV-rechtlicher Sicht\ndie Schadenminderungspflicht es gebietet, dass er seine Arbeitskraft in einer leichten und leidensangepassten Tätigkeit verwertet.\n\n4.5.4 Im Weiteren kann der Beschwerdeführer aus den von ihm eingereichten Jahresrechnungen 2010 und 2011 der D.________ GmbH nichts zu seinen Gunsten\nableiten. Darin wird ein Betriebsergebnis von Fr. 25'035.70 für das Jahr 2011 und\nvon Fr. 24'075.75 für das Jahr 2010 bescheinigt (Bf-act. 1, S. 7). Gemäss Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 1. Februar 2012 ergab die Auswertung der\nBuchhaltungszahlen von 2004 bis 2009, dass der Beschwerdeführer in diesen Jahren ein jährliches Betriebseinkommen zwischen Fr. 13'990.00 und Fr. 35'239.00\nerzielte, was einen gemittelten Durchschnittswert von Fr. 24'177.00 ergab (IV-act.\n17, S. 6). Bei dieser Sachlage kann aus einem Vergleich mit den jüngsten Betriebsabschlüssen keine relevante gesundheitlich bedingte Einbusse im Betriebseinkommen abgeleitet werden.\n\n4.6 Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde davon aus, dass sich sein\nEinkommen aus ________infolge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Fr.\n2'500.00 im Jahr reduzieren wird. Dafür bestehen indes keine Hinweise, noch werden solche vom Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei ________ um eine körperlich angepasste Tätigkeit mit\neiner Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100% handelt. Beim ________\nhandelt es sich um eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, die in erster Linie handwerkliches Geschick verlangt und nicht in besonderem Masse körperlich anstrengend ist. Wie im Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 1. Februar 2012 festgehalten wird, kann der Beschwerdeführer diese Tätigkeit noch recht gut ausführen, weil\ndie Handarbeit nicht über Schulterhöhe ausgeübt werden muss (IV-act. 17, S. 1).\nDas im Abklärungsbericht errechnete Einkommen aus dieser (Nebenerwerbs-)\nTätigkeit ergibt einen gemittelten Durchschnittwert von Fr. 11'014.00 für die Jahre\n2004 bis 2009 und ist somit nicht zu beanstanden (vgl. auch vorne Erw. 4.5.2).\n\n12\nUnd abgesehen davon wurde bereits darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar ist, die verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer leichten und angepassten Tätigkeit zu verwerten.\n\n"}