{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2012-80_2012-10-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3e1cdc9e0c254ae733c4a42d84497d6c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2012-80_2012-10-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2012_80_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bf0d4b5f4e315f26e12fcabe6fd69216ba07b7c24125d260b3582d23f2e9cad9fc54930ae62f8b311ebc12cab7c6cab1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bf0d4b5f4e315f26e12fcabe6fd69216ba07b7c24125d260b3582d23f2e9cad9fc54930ae62f8b311ebc12cab7c6cab1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2012_80", "Checksum": "628b7839a6d2252459423cd401cb6f46"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2012 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.10.2012 I 2012 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (URP und Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:06:23", "Checksum": "6f8700a2b70a76a81e7a662eb7251dcd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.10.2012 I 2012 80\nRegeste:\nInvalidenversicherung (URP und Rente) | Invalidenversicherung\n\n4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der im Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 1. Februar 2012 (IV-act. 17) vorgenommene Einkommensvergleich sei\nfalsch. Die aktuellen massgebenden Zahlen 2011 und 2012 seien im Februar 2012\nnoch nicht vorhanden gewesen, weshalb für die Berechnung der effektiven Erwerbseinbusse die D.________ GmbH beizuziehen sei. Massgebend sei, welche\neinkommensrelevanten Arbeiten tatsächlich nicht mehr durchgeführt werden können. Die Kompensation der fehlenden Leistungsfähigkeit durch Familienmitglieder\nsei seit kurzem nicht mehr möglich und daher zu Unrecht im Abklärungsbericht\nberücksichtigt worden. Im Weiteren habe der Bericht vom 11. Mai 2011 (IV-act. 8)\ndes Spitals B.________ belegt, dass er schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr\nausführen könne. Zudem werde die vom Landwirtschaftsexperten ermittelte durchschnittliche Leistungsfähigkeit von 56% in keiner Form mit den einkommensrelevanten Tätigkeiten verglichen. Würde dieser Vergleich nur ansatzweise durchgeführt werden, resultiere folgender Rentenanspruch:\n\n9\nEinkommen ohne Behinde- CHF 21'066.00 aus der Landwirtschaft\nrung\nCHF 11'014.00 aus dem Nebenerwerb\nCHF 32'080.00 Einkommen ohne Behinderung\n\nEinkommen mit Behinderung CHF 6'000.00 aus der Landwirtschaft\nCHF 3'500.00 aus dem Nebenerwerb\nCHF 9'500.00 Einkommen mit Behinderung\n\nErwerbseinbusse CHF 22'580.00 = Invaliditätsgrad von 70.39%\n\nDie Fr. 6'000.00 beim Einkommen mit Behinderung wurden aus einer leichten Mithilfe auf dem Betrieb hergeleitet, welche gemäss Auskunft des Schweizerischen\nBauernverbands mit rund Fr. 500.00 pro Monat entschädigt werde. Das Einkommen aus dem Nebenerwerb stamme aus ________ (Fr. 2'500.00) und von der\nG.________ (Fr. 1'000.00) (Beschwerde, S. 3).\n\n4.4 Die Vorinstanz erachtet den landwirtschaftlichen Abklärungsbericht vom 1.\nFebruar 2012 als schlüssig und widerspruchsfrei, weshalb sie in ihrer Verfügung\nvom 21. Mai 2012 darauf abstellte. Im Abklärungsbericht werden der Erwerbsausfall und der daraus resultierende Invaliditätsgrad wie folgt berechnet:\n\nohne Behinderung mit Behinderung\n\nArbeitsstunden: AKh AKh\n\nVersicherte Person 3'000 1'671\n\nEigene Leute in der Landwirtschaft 443 1'772\n\nVersicherte Person/ eigene Leute 3'443 3'443\n\nAngestellte in der Landwirtschaft 0 0\n\nTotal/ Landwirtschaft 3'443 3'443\n\nübrige Tätigkeit 440 440\n\nTotal Arbeitsstunden 3'883 3'883\n\nEinkommen: Fr. Fr.\nLandwirtschaftliches Einkommen 24'177.00 24'177.00\n\nZinsanspruch Eigenkapital: 4.50% 0 0\nErwerbseinkommen Landwirtschaft 24'177.00 24'177.00\n\n10\nErwerbseinkommen:\npro Tag 70.22 70.22\nder vP aus der Landwirtschaft 21'066.00 11'734.00\nder eign. Leute aus der Landw. 3'111.00 12'443.00\n\nÜbriges Erwerbseinkommen 11'014.00 11'014.00\n\nGesamterwerbseinkommen der vP 32'080.00 22'748.00\n\nInvaliditätsbedingte Erwerbseinbusse 9'332.00\n\nInvaliditätsgrad 29%\n\n4.5.1 Der Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 1. Februar 2012 befasst sich ausführlich mit dem Betrieb des Beschwerdeführers und zeigt detailliert auf, welche\nArbeiten vom Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung\nin welchen Betriebszweigen erledigt werden können. Die Betriebsergebnisse wurden aufgeführt und geprüft. Der Bericht wurde von einer Fachperson (Landwirtschaftsexperte) verfasst. Er ist umfassend, nachvollziehbar begründet und somit\nschlüssig und beweistauglich. Die Vorinstanz hat zu Recht auf diesen Bericht abgestellt (vgl. IV-act. 22, S. 1).\n\n4.5.2 Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer gehen in ihren jeweiligen Berechnungen von einem Valideneinkommen von Fr. 32'080.00 aus. Dieses\nergibt sich aus dem Einkommen aus der Landwirtschaft von Fr. 21'066.00 und aus\ndem Nebenerwerb von Fr. 11'014.00. Diese Beträge sind Mittelwerte der Einkommen des Beschwerdeführers während der Jahre 2004 bis und mit 2009 (IV-act. S.\n6). Das Valideneinkommen ist im vorliegenden Verfahren unbestritten, weshalb\nnicht näher darauf einzugehen ist.\n\n"}