{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2012-80_2012-10-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3e1cdc9e0c254ae733c4a42d84497d6c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2012-80_2012-10-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2012_80_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bf0d4b5f4e315f26e12fcabe6fd69216ba07b7c24125d260b3582d23f2e9cad9fc54930ae62f8b311ebc12cab7c6cab1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bf0d4b5f4e315f26e12fcabe6fd69216ba07b7c24125d260b3582d23f2e9cad9fc54930ae62f8b311ebc12cab7c6cab1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2012_80", "Checksum": "628b7839a6d2252459423cd401cb6f46"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2012 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Ansatztendinose im Bereich der\n7\nSupraspinatus und Subscapularissehne ohne eigentliche Rissbildung. Ebenfalls\nTendinopathie der langen Bizepssehne. Der Knorpel ist soweit unauffällig. Kein OS\nAcromiale vorhanden.\nBeurteilung und Procedere:\nSehr wahrscheinlich ist es durch die lange Ruhigstellung links zu einer Überlastung\nder rechten Schulter gekommen. Dies hat sich insbesondere im Bereich des AC-\nGelenkes bemerkbar gemacht. In der MRI-Untersuchung ist eine ausgeprägte AC-\nGelenksarthropathie beschrieben. Ich empfehle eine Kortikoidinfiltration unter BV-\nKontrolle. Der Patient ist aufgrund des Leidensdruckes sehr einverstanden. (…) Arbeitsfähigkeit zu 50% ab dem 28.02. Falls keine langfristige Besserung eintritt, wäre\neine arthroskopische AC-Gelenksresektion durchzuführen.\n\n3.7 Auf die Frage nach der Ursache der Arbeitsunfähigkeit antwortete Dr.med.\nE.________ mit Schreiben vom 11. Mai 2011 der Vorinstanz, es liege ein Zustand\nnach Osteosynthese eines Os acromiale links, subacromiales Impingement rechts,\nAC-Gelenksarthrose rechts und eine Arbeitsunfähigkeit von 50% ab dem 28. Februar 2011 vor. Der Patient befinde sich in physiotherapeutischer Behandlung. Als\nLandwirt werde sehr wahrscheinlich eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit bis auf Weiteres\nnicht steigerbar sein. Die Schultern seien nur eingeschränkt belastbar und schwere\nkörperliche Arbeit könne nur teilweise durchgeführt werden. Die bisherige Tätigkeit\nbeurteilte Dr.med. E.________ als zumutbar, bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 50% seit dem 28. Februar 2011. Die Einschränkungen würden sich\ndurch medizinische Massnahmen nicht vermindern lassen, ebenso könne nicht mit\neiner Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden. Bei Beschwerdepersistens\nder rechten Schulter sei eine subacromiale Dekompression in Erwägung zu ziehen\n(IV-act. 8, S. 6).\n\n3.8 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr.med. F.________ (Allgemeine Medizin, FMH), bestätigte am 20. Juni 2011 im Fragebogen der Vorinstanz die bekannten Diagnosen. Er stellte zudem als Diagnosen ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit eine Adipositas permagna und eine Hypertonie fest. Er sei erstmals im\nOktober 2008 vom Beschwerdeführer wegen Schulterschmerzen links konsultiert\nworden. Am 10. November 2009 habe er neben dem Druckschmerz im linken\nSchultergelenk den Verdachtsbefund einer Femoropatellararthrose am rechten\nKnie gestellt. Es dränge sich auch hier früher oder später eine Operation auf. Der\nBeschwerdeführer bekomme Blutdruckmittel und Schmerzmittel verschrieben. In\nseiner Tätigkeit als Landwirt sei er seit dem 10. November 2009 50% arbeitsunfähig, nach Operationen jeweils für längere Zeit zu 100%. Er weise eine Funktionseinschränkung des linken Schultergelenkes auf und Belastungsschmerzen im\nrechten Kniegelenk beim Gehen, v.a. auf unebenem Gelände. Gewisse Verrichtungen könne er nicht mehr selber machen. Die bisherige Tätigkeit sei noch zu-\n\n8\nmutbar. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50%. Die Einschränkungen lassen sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern. Mit einer\nErhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (IV-act. 9, S. 1 ff.).\n\n4.1 Der regionale ärztliche Dienst (RAD) Zentralschweiz kommt mit Stellungnahme vom 2. August 2011 in Übereinstimmung mit der fachärztlichen Beurteilung\nzum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der beschriebenen Befunde\nin der bisherigen Tätigkeit als Landwirt von einer Arbeitsfähigkeit von 50% ausgegangen werden könne. In einer körperlich angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Darunter falle eine leichte Tätigkeit ohne Heben, Tragen\nund Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalte und Überkopfarbeit insbesondere repetitive Tätigkeiten ohne häufige\nSchläge und Vibrationen auf die Schultern, wechselbelastend, teils sitzend, teils\nebenerdig gehend oder stehend, wobei die Sitzphasen wenn möglich ca. 50% ausmachen sollten (IV-act. 11, S. 3).\n\n4.2 Diese Annahmen werden vom Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht\nnicht in Frage gestellt. Es sind denn auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass\ndem Beschwerdeführer leichte wechselbelastende Tätigkeiten, welche die vorgenannten Parameter einhalten, nicht zumutbar sein sollten. Was den Wechsel in\neine andere, den Leiden angepasste Tätigkeit anbelangt, geht der Beschwerdeführer selber davon aus, dass er seinen landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr\nweiterführen könne (vgl. Beschwerde, S. 4 oben; siehe auch nachfolgend Erwägung 4.8).\n\n"}