{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2012-80_2012-10-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3e1cdc9e0c254ae733c4a42d84497d6c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2012-80_2012-10-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2012_80_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bf0d4b5f4e315f26e12fcabe6fd69216ba07b7c24125d260b3582d23f2e9cad9fc54930ae62f8b311ebc12cab7c6cab1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bf0d4b5f4e315f26e12fcabe6fd69216ba07b7c24125d260b3582d23f2e9cad9fc54930ae62f8b311ebc12cab7c6cab1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2012_80", "Checksum": "628b7839a6d2252459423cd401cb6f46"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2012 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.10.2012 I 2012 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (URP und Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:06:23", "Checksum": "6f8700a2b70a76a81e7a662eb7251dcd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.10.2012 I 2012 80\nRegeste:\nInvalidenversicherung (URP und Rente) | Invalidenversicherung\n\n 5\ndessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung\nzu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund\nzum Abweichen kann vorliegen, wenn die Expertise widersprüchlich ist oder wenn\nein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise\nzu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gut-achtens in\nFrage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für\nangezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gutachtens\nabweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 Erw. 3b/aa; BGE 118 V\n290 Erw. 1b).\n\n1.6 Anzufügen ist, dass für die richterliche Beurteilung grundsätzlich auf denjenigen Sachverhalt abzustellen ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen\nVerwaltungsentscheides, d.h. hier der Verfügung vom 21. Mai 2012 gegeben war\n(vgl. VGE I 2007 216 vom 15.10.2007 Erw. 2 mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kom-\nmentar, a.a.O., Art. 61 N 61; BGE 130 V 445 Erw. 1.2).\n\n2. Streitig und deshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob der im Abklärungsbericht\nLandwirtschaft vom 1. Februar 2012 errechnete Invaliditätsgrad von 29%, welcher\nzum intergrierten Bestandteil der Verfügung vom 21. Mai 2012 erklärt wurde, korrekt erfolgte oder nicht.\n\n3. Den medizinischen Unterlagen lassen sich zum Gesundheitszustand und zur\nArbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers u.a. was folgt entnehmen:\n\n3.1 Dr.med. E.________ (Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie u. Traumatologie) vom Spital B.________ meldete dem Hausarzt des Beschwerdeführers,\nDr.med. F.________ (Allg. Medizin FMH), folgendes Ergebnis einer orthopädischen Sprechstunde des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2010 (IV-act. 8, S.\n10):\nDiagnose:\nV.a. subacromiales Impingement links\n\nAnamnese:\nSeit etwa 2 Jahren bestehen insbesondere in Ruhe und nachts starke Schmerzen\nin der linken Schulter. Ein Unfall ist nicht erinnerlich. Durch eine Kortisoninfiltration\nhatte er längere Zeit kaum Beschwerden gehabt.\n(…)\n\nBeurteilung und Procedere:\nKlinisch fällt eine deutliche Impingementsymptomatik auf. Auch die eher nächtlichen\nund Ruheschmerzen sprechen dafür. Das Os acromiale ist klinisch unauffällig (keine\nDruckdolenz, keine Instabilität). (…)\n\n6\n3.2 Am 23. März 2010 führte Dr.med. E.________ am Spital B.________ eine\nSchulterarthroskopie links durch (IV-act. 9, S. 7).\n\n3.3 In einer weiteren orthopädischen Sprechstunde vom 8. August 2010 untersuchte Dr.med. E.________ den Beschwerdeführer erneut und hielt fest (IV-act. 8,\nS. 8)\nDiagnose:\nImpingementsymptomatik bei Os acromiale links\nZustand nach subakromialer Dekompression und Bizepstenotomie vom 23.03.2010\n\nAnamnese:\nEs bestehen weiterhin Restbeschwerden insbesondere unter Belastung der linken\nSchulter. Der Patient arbeitet zu 50% und ist zurzeit auf der ________aktiv. Er wird\nvom Sohn unterstützt.\n(…)\n\nBeurteilung und Procedere:\nDas Os acromiale ist sehr wahrscheinlich für den Hauptteil der Restbeschwerden\nverantwortlich. Dies war in der Arthroskopie als mobiles Os acromiale identifiziert\nworden. Präoperativ war das Os acromiale bereits bekannt, jedoch nicht als symptomatisch empfunden worden. Ich empfehle nun die Verschraubung des Os acromiale.\n(…) Schwere körperliche Tätigkeiten sind bis auf weiteres nicht möglich, so dass\neine 50% Arbeitsfähigkeit weiterhin gerechtfertigt ist. (…)\n\n3.4 Nach einer weiteren orthopädischen Sprechstunde am 25. November 2010\nhielt Dr.med. E.________ fest, dass der Patient unverändert Beschwerden links\nhabe. Es bestehen nun auch Schmerzen rechts (IV-act. 9, S. 9).\n\n3.5 Aufgrund der weiterhin bestehenden Restbeschwerden wurde der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2010 von Dr.med. E.________ am Spital\nB.________ erneut operiert. Dieser nahm eine Osteosynthese (kanalisierte\nSchrauben 4.5, Draht-Cerclage 1.0) vor (IV-act. 9, S. 5).\n\n3.6 Dr.med. E.________ hält im Bericht vom 25. Februar 2011 u.a. was folgt fest\n(IV-act. 8, S. 7):\nDiagnose:\nZustand nach Verschraubung Os Acromiale links\nAC-Gelenksarthrose rechts\n\nAnamnese:\nDer Patient kommt heute zur Besprechung nach Arthro-MRI Schulter rechts.\n\n"}