{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2012-80_2012-10-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3e1cdc9e0c254ae733c4a42d84497d6c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2012-80_2012-10-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2012_80_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bf0d4b5f4e315f26e12fcabe6fd69216ba07b7c24125d260b3582d23f2e9cad9fc54930ae62f8b311ebc12cab7c6cab1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bf0d4b5f4e315f26e12fcabe6fd69216ba07b7c24125d260b3582d23f2e9cad9fc54930ae62f8b311ebc12cab7c6cab1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2012_80", "Checksum": "628b7839a6d2252459423cd401cb6f46"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2012 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 16.10.2012 I 2012 80\nRegeste:\nInvalidenversicherung (URP und Rente) | Invalidenversicherung\n\n 3\nvalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener\nArbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt\nzum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden\nwäre (Valideneinkommen, Einkommensvergleich, vgl. Art. 16 ATSG und Art. 28a\nAbs. 1 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,\nworaus sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.\nEs gilt zu berücksichtigen, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im\nZeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebend sind, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln und allfällige Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222 Erw. 4.1; 128 V 174 Erw. 4a; SVR 2005 IV Nr. 33\nErw. 3; SVR 2003 IV Nr. 11 Erw. 3.1.1; VGE I 680+714/00 vom 21.12.2001 Erw.\n6).\n\nBei Selbständigerwerbenden ist in der Regel zur Ermittlung des Erwerbseinkommens vom Betriebsergebnis gemäss Buchhaltung auszugehen (vgl. auch VGE I\n2012 27 vom 12.6.2012). In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht drängen sich\nindessen zwei Korrekturen auf, indem Einkommensbestandteile, die nicht auf die\nTätigkeit des Versicherten zurückgehen, in Abzug zu bringen sind. Es betrifft dies\nnamentlich den Zins des investierten Kapitals sowie das hypothetische Entgelt für\nim Betrieb mitarbeitende Angehörige. Nicht zusätzlich abzuziehen sind hingegen\ninvaliditätsbedingte Mehrkosten des Betriebes (wie Beschäftigung weiterer Mitarbeiter, Pensenerweiterung bei bereits Beschäftigten usw.), da solche Aufwendungen in einer ordnungsgemäss geführten Buchhaltung ergebnisrelevant erfasst sind\n(Urteil EVG I 71/99 vom 28.2.2001 Erw. 2c).\n\n1.3 Nach dem Gesagten hat die Invaliditätsbemessung Erwerbstätiger\ngrundsätzlich nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu\nerfolgen (Art. 16 ATSG, seit 1.1.2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE\n130 V 343 Erw. 3.4, S. 348f.; BGE 128 V 29 Erw. 1, S. 30f.), gegebenenfalls unter\nVerwendung von Tabellenlöhnen (vgl. BGE 126 V 75 Erw. 3b/bb S. 76 f.). Sind die\nhypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermittel- oder schätzbar, ist\nin Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein\nBetätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der\nerwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten\nerwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des\nausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht\n\n4\ndarin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des\nBetätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand\ndes Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann\nist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten.\nEine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines\nErwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine\nErwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (vgl. BGE 128 V 31, mit\nHinweisen).\n\n1.4 Die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Bemessung\ndes IV-Grades auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch\nandere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den\nGesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen. Der Arzt hat auch dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige\nGrundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 Erw. 4; BGE 105 V 156 Erw.\n1).\n\nIn der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (Art. 61 lit. c\nATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden,\nob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen\nRechtsanspruches gestatten (vgl. BGE 125 V 351 Erw. 3a; BGE 122 V 160 f. Erw.\n1c mit Hinweisen).\n\n1.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf der Richter bei sich widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das\ngesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf\ndie eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des\nBeweiswerts eines Arztberichts (bzw. eines Gutachtens) ist also entscheidend, ob\ner für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,\nauch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die\nSchlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3).\n\nDas Gericht weicht bei Gerichts- oder Versicherungsgutachten, die nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholt wurden (z.B. MEDAS-Gutachten) nicht\nohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab,\n\n"}