{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2012-80_2012-10-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3e1cdc9e0c254ae733c4a42d84497d6c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2012-80_2012-10-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2012_80_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bf0d4b5f4e315f26e12fcabe6fd69216ba07b7c24125d260b3582d23f2e9cad9fc54930ae62f8b311ebc12cab7c6cab1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bf0d4b5f4e315f26e12fcabe6fd69216ba07b7c24125d260b3582d23f2e9cad9fc54930ae62f8b311ebc12cab7c6cab1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2012_80", "Checksum": "628b7839a6d2252459423cd401cb6f46"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2012 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.10.2012 I 2012 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (URP und Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:06:23", "Checksum": "6f8700a2b70a76a81e7a662eb7251dcd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.10.2012 I 2012 80\nRegeste:\nInvalidenversicherung (URP und Rente) | Invalidenversicherung\n\nVerwaltungsgericht des Kantons Schwyz\nKammer I\n\nI 2012 80\n\nEntscheid vom 16. Oktober 2012\n\nBesetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident\nDr.med. Mark Weber und Dr.med. Urs Gössi, Richter\nMLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber\n\nParteien A.________,\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nIV-Stelle Schwyz, Postfach 53, 6431 Schwyz,\nVorinstanz,\n\nGegenstand Invalidenversicherung (URP und Rente)\nSachverhalt:\n\nA. A.________, geboren am ______ 1953, verheiratet, arbeitet seit 1980 als\nselbständig erwerbender Landwirt und von 1994 bis 2010 im Nebenerwerb als\n________ (IV-act. 1 und 18). Ebenfalls im Nebenerwerb betätigt er sich noch als\n________ (IV-act. 17, S. 1). Infolge starker Schmerzen in beiden Schultern seit\nNovember 2009 begab sich A.________ am 28. Januar 2010 in eine orthopädische Sprechstunde in das Spital B.________, wo eine Verdachtsdiagnose auf subacromiales Impingement links gestellt wurde (IV-act. 8, S. 10). Am 23. März 2010\nwurde eine Schulterarthroskopie durchgeführt (IV-act. 9, S. 7). Am 13. Dezember\n2010 wurde eine Osteosynthese (kanalisierte Schrauben 4.5; Draht-Cerclage 1.0)\ndurchgeführt (IV-act. 9, S. 5). Sehr wahrscheinlich durch die lange Ruhigstellung\nder linken Schulter verursacht, kam es in der Folge zu einer Überlastung der rechten Schulter, welche zu einer AC-Gelenksarthrose rechts führte (IV-act. 8, S. 7).\nDie Krankenkasse C.________ attestierte ihm für seine Tätigkeit als Landwirt eine\nArbeitsunfähigkeit von 50% vom 2. November 2009 bis 22. März 2010, daraufhin\neine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis 3. Mai 2010, alsdann eine Arbeitsunfähigkeit\nvon 50% bis 7. Dezember 2010 und eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis 27. Februar 2011, sowie schliesslich eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres (IVact. 11, S. 1f.; IV-act. 1, Unterlagen C.________, S. 5).\n\nB. Am 25. März 2011 (= Posteingang) meldete sich A.________ für den Bezug\neiner IV-Rente an (IV-act. 1). Am 9. August 2011 beauftragte die IV-Stelle Schwyz\nden Abklärungsdienst zur Erstellung eines Abklärungsberichts Landwirtschaft. Am\n27. Januar 2012 fand eine Abklärung vor Ort statt (IV-act. 17, S. 1). Im Abklärungsbericht vom 1. Februar 2012 wurde A.________ ein arbeitswirtschaftlicher IV-Grad\nLandwirtschaft von 44% und ein betriebswirtschaftlicher IV-Grad Landwirtschaft\nund Nebenerwerb von 29% attestiert (IV-act. 17, S. 2).\n\nC. Mit Vorbescheid vom 21. März 2012 wurde A.________ infolge eines IV-Gra-\ndes von 29% die Abweisung seines IV-Gesuchs in Aussicht gestellt (IV-act. 20).\nDagegen erhob er am 18. April 2012 Einwände und beantragte u.a. die Ausrichtung einer IV-Rente (IV-act. 21).\n\nD. Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 hielt die IV-Stelle Schwyz an ihrem Vorbescheid fest und wies das Leistungsbegehren ab.\n\nE. Dagegen erhob A.________ fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und stellt folgende Anträge:\nI Verfahrensanträge\n\n2\na) Es sei mir die unentgeltliche Prozessführung und einen unentgeltlichen\nRechtsanwalt zu gewähren.\nb) Nach Gewährung des unentgeltlichen Rechtsanwaltes sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.\nc) Für die Berechnung des effektiven und des zumutbaren Einkommens sei die\nzuständige Person der D.________ GmbH beizuziehen.\nd) In jedem Fall sei eine neue, vollständige Beweisaufnahme (u.a. Berechnungen) durchzuführen.\nII Materielle Anträge\n\ne) Nach Gutheissung der Verfahrensanträge sei die Verfügung der IV-Stelle\nSchwyz vom 21. Mai 2012 aufzuheben.\nf) Unter Umständen sei mir vom Verwaltungsgericht Schwyz direkt eine Invalidenrente zuzusprechen.\ng) Mir seien alle bisher aufgelaufenen Kosten zu ersetzen.\n\nh) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.\n\nF. Mit Vernehmlassung vom 13. August 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Beschwerdeführer am 14. August 2012\ndem Verwaltungsgericht weitere Unterlagen (Jahresrechnung 2011, Steuererklärung 2011 und Veranlagungsverfügung 2010) zukommen liess, hat die Vorinstanz mit Eingabe vom 18. September 2012 ein weiteres Mal Stellung genommen.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs.\n1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG;\nSR 831.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil\ndes Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]).\n\nDer Versicherte hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG\n- Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 70 Prozent,\n- Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent,\n- Anspruch auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 Prozent,\n- und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent\ninvalid ist.\n\n1.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei voll erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In-\n\n"}