{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-45_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ee64167f80a4f4dc47c01e872465a938"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-45_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_45_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f28c90876d926a8cf282bdff2ba514678c31fc11a3bbdccc5948d14bb0b6ff27267dc305395642b2d928cb3af8e28ce851d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f28c90876d926a8cf282bdff2ba514678c31fc11a3bbdccc5948d14bb0b6ff27267dc305395642b2d928cb3af8e28ce851d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_45", "Checksum": "ea40e4a00c4c044f0bbceec4994b70d1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Dieser Umrechnung des Vermögensverzichts auf einen (statistischen) Tageswert kommt keine Bedeutung zu. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers können nicht darüber hinweg\ntäuschen, dass einmal ein beträchtliches Vermögen bestand, welches zwischenzeitlich nicht mehr vorhanden ist, und dass der Beschwerdeführer mithin -\nwährend der Jahre 2005 bis 2016 - eine erhebliche, ungeklärte Vermögensabnahme (von mindestens Fr. 389'687.40) zu verzeichnen hat, die es als Verzichtsvermögen bei der Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zur\nAHV-Rente zu berücksichtigen gilt (vgl. hierzu vorstehend Erw. 2).\n\n5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen hat, dass er eine Summe von\nFr. 734'000.-- des gestützt auf die Steuerveranlagungsverfügungen ermittelten\n(und einmal vorhandenen) Vermögens in Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen\noder gegen adäquate Gegenleistungen veräussert hat. Mithin hat die Vorinstanz\ndem Beschwerdeführer zu Recht einen Vermögensverzicht angerechnet. Selbst\nwenn in Berücksichtigung der Vorbringen vom Beschwerdeführer nur von einem\nVerzichtsvermögen von (mindestens) Fr. 389'687.-- auszugehen wäre, würde\nnoch ein erheblicher, einen EL-Anspruch ausschliessender Einnahmenüberschuss resultieren. Die Vorinstanz hat den beschwerdeführerischen Anspruch\nauf Ergänzungsleistungen somit zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 1156/17 vom 12. März 2018 erweist sich als rechtens und ist in\nAbweisung der Beschwerde zu bestätigen.\n\n6. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos\n(Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil\ndes Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Es ist keine\nParteientschädigung zuzusprechen (§ 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6. Juni 1974).\n\n13\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten\ngerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n5. Zustellung an:\n- den Beschwerdeführer (R)\n- die Vorinstanz (A)\n- und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A).\n\nSchwyz, 26. Juni 2018\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Präsident:\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 24. Juli 2018\n\n14\n"}