{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-45_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ee64167f80a4f4dc47c01e872465a938"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-45_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_45_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f28c90876d926a8cf282bdff2ba514678c31fc11a3bbdccc5948d14bb0b6ff27267dc305395642b2d928cb3af8e28ce851d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f28c90876d926a8cf282bdff2ba514678c31fc11a3bbdccc5948d14bb0b6ff27267dc305395642b2d928cb3af8e28ce851d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_45", "Checksum": "ea40e4a00c4c044f0bbceec4994b70d1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2018 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:24:25", "Checksum": "a2c537dc4ae57425e50798d61c986069", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2018 45\nRegeste:\nErgänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen\n\n5.1 Die Richtigkeit der Berechnungen der Vorinstanz stellt der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, nicht substantiiert in Frage. Die in den entsprechenden Berechnungen aufgeführten Ausgaben entsprechen denn auch unbestrittenermassen den gemäss Gesetz von den Behörden zu berücksichtigenden Auslagen und\nAnsätzen und einnahmeseitig den vom Beschwerdeführer der Vorinstanz eingereichten Unterlagen. Ebenfalls haben aufgrund der Angaben in den Steuerveranlagungsverfügungen der Jahre 2003 bis 2016 die Vermögenswerte der entsprechenden Jahre als erstellt zu gelten, auf welche sich die Vorinstanz vorliegend\ndenn auch zu Recht beruft (vgl. Steuerveranlagungsverfügungen, Auflistung von\nVermögensabnahmen etc. [vgl. Vi-act. 3 bis 21 und Vi-act. 25 bis 33]).\n\n5.2 Es ist weder ersichtlich noch ist vom Beschwerdeführer anhand der nachgereichten Bankkontoauszüge der Jahre 2005 bis 2016 schlüssig dargelegt,\ninwiefern der obgenannte, von der Vorinstanz berechnete EL-Bedarf des Beschwerdeführers der Jahre 2005 bis 2016 nicht belegt bzw. nicht nachvollziehbar\nsein soll. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich einzig auf die Jahreskontoabschlüsse der Jahre 2005 bis 2016, aus welchen sich eine ungeklärte Vermögensabnahme von lediglich Fr. 389'687.40 und nicht von Fr. 620'000.-- ergebe.\nWeitergehende seine Darstellung konkretisierende Unterlagen und Belege vermochte der Beschwerdeführer jedoch bis dato nicht beizubringen. Soweit der\nBeschwerdeführer lediglich vereinzelte Kontoauszüge der Jahre 2005 bis 2016\neinreicht, hat er indessen aufgrund seiner Mitwirkungspflicht die entsprechenden\npauschal geltend gemachten Ausgaben, welche über die in den gesetzlichen\nPauschalen enthaltenen anrechenbaren Auslagen hinausgehen, zu konkretisieren. Dabei gilt es klarzustellen, dass es nicht Aufgabe der Verwaltung (und auch\nnicht des Gerichts) sein kann, in einem Stapel von zahlreichen Bankkontoauszügen nach rechtserheblichen Tatsachen und Beweismitteln zu suchen (vgl. BGE\n134 II 244 Erw. 2.4.2; BGE 132 I 249 Erw. 5; BGE 130 V 177 Erw. 5.4.1). In solchen Fällen trifft den Gesuchsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Dies bedeutet insbesondere, dass der Beschwerdeführer zu belegen hätte, für welche Auslagen ihm eine adäquate Gegenleistung zu Teil wurde bzw. für welche ihn eine\nrechtliche Verpflichtung traf (vgl. vorstehend Erw. 2.3). Diesbezüglich ist indes\nanzufügen, dass im Einspracheentscheid zutreffenderweise darauf hingewiesen\nwird, dass von der Verwaltung auch Zahlungen angerechnet wurden, die auf\nblossen - und weiter nicht belegten - Zusammenstellungen des Beschwerdeführers basierten (vgl. vorstehend Erw. 4.6; Vi-act. 25-3/3; 42-2 ff./13), was sich\nzum Vorteil des Beschwerdeführers auswirkt.\n\n11\n5.3 Schliesslich gilt es auch festzuhalten, dass, selbst wenn bei der Berechnung des Vermögensverzichts auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kennzahlen gemäss den Bankkontoauszügen der Jahre 2005 bis 2016\nabzustellen wäre - obschon diese (teilweise) nicht belegt sind -, unbestrittenermassen nach wie vor eine ungeklärte Vermögensabnahme in der Höhe von\nFr. 389'687.40 verbliebe. An einem Einnahmenüberschuss würde somit selbst\ndann nichts ändern, wenn die beschwerdeführerische Berechnung lediglich anhand der jeweiligen Jahresabschlüsse der Bankkonti übernommen würde und\nsämtliche insoweit geltend gemachten Ausgaben bzw. Vermögenswerte berücksichtigt würden, obschon diese - wie bereits zuvor erwähnt - nicht gänzlich nachbzw. ausgewiesen sind. Selbst dann würde noch immer eine, vom Beschwerdeführer anerkannte, ungeklärte Vermögensabnahme von Fr. 389'687.40 und damit\nim Ergebnis folgender Einnahmenüberschuss resultieren:\n\nAusgaben\n- Prämienpauschale Krankenversicherung (IPV) Fr. 4'740.—\n- Mietzins Fr. 13'200.—\n- Lebensbedarf Fr. 19'290.—\nTotal Ausgaben Fr. 37'230.—\nEinnahmen\n- Vermögen\n- Sparguthaben/Wertschriften Fr. 23'607.—\n- Fahrzeuge Fr. 20'000.—\n- Vermögensverzicht Fr. 389'687.—\nBruttovermögen Fr. 433'294.—\nFreibetrag - Fr. 37'500.—\nAnrechenbares Vermögen Fr. 395'794.—\ndavon 1/10 Fr. 39'579.—\n- anrechenbares Einkommen Fr. 12.—\n- Renten Fr. 28'200.—\n- Vermögenserträge Fr. 711.—\nTotal Einnahmen Fr. 68'502.—\nTotal Ausgaben Fr. 37'230.—\nTotal Einnahmen Fr. 68'502.—\nEinnahmenüberschuss Fr. 31'272.—\n\nMithin würde selbst unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend\ngemachten ungeklärten Vermögensverzichts von Fr. 389'687.-- kein Anspruch\nauf Ergänzungsleistungen bestehen. Denn, wie bereits zuvor ausgeführt (vgl.\nhierzu vorstehend Erw. 1), setzt ein solcher voraus, dass die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG).\n\n5.4 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, wenn man den von ihm neu\nermittelten Vermögensverzicht von Fr. 389'687.40 auf die zwölf Bemessungsjahre verteile, so ergäbe dies pro Jahr eine ungeklärte Vermögensabnahme von\n\n"}