{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-45_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ee64167f80a4f4dc47c01e872465a938"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-45_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_45_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f28c90876d926a8cf282bdff2ba514678c31fc11a3bbdccc5948d14bb0b6ff27267dc305395642b2d928cb3af8e28ce851d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f28c90876d926a8cf282bdff2ba514678c31fc11a3bbdccc5948d14bb0b6ff27267dc305395642b2d928cb3af8e28ce851d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_45", "Checksum": "ea40e4a00c4c044f0bbceec4994b70d1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2018 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:24:25", "Checksum": "a2c537dc4ae57425e50798d61c986069", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2018 45\nRegeste:\nErgänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen\n\n2.2 Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden daher als Einnahmen auch\nEinkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist. Eine\nVerzichtshandlung liegt vor, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate - also gleichwertige - Gegenleistung auf\nEinkünfte oder Vermögen verzichtet hat. In diesem Fall kann sich der Versicherte\nnicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage\nnach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und allenfalls mangels\n\n3\nentsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (vgl.\nBGE 121 V 204 Erw. 4a und b mit Hinweisen). Die Voraussetzungen \"ohne rechtliche Verpflichtung\" bzw. \"ohne adäquate Gegenleistung\" müssen jedoch nicht\nkumulativ erfüllt sein, es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente\ngegeben ist (vgl. BGE 131 V 329 Erw. 4.2 ff. mit Hinweisen). Dabei ist es unerheblich, ob beim Verzicht der Gedanke an eine Ergänzungsleistung eine Rolle\ngespielt hat oder nicht (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173).\n\n2.3 Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind (BGE 121 V 204 Erw. 6a; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174). In Bezug auf\nArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG hat die versicherte Person mithin das Bestehen einer\nrechtlichen Verpflichtung bzw. den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung zu belegen, wobei blosses Glaubhaftmachen nicht genügt, sondern der Beweisgrad\nder überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 Erw. 6b und c). Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung\nnach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Urteil BGer 9C_732/2014 vom 12.12.2014 Erw. 4.1.1 mit Hinweis auf Urteil\nBGer 4A_319/2014 vom 19.11.2014 Erw. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit, d.h.\nwenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen)\nVermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen\nsowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 121 V 204 Erw. 6a; Riemer-\nKafka/Wittwer, a.a.O., S. 413 ff., 417).\n\n2.4 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Wert des Vermögens im\nZeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf\nden Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte\nBetrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a der Verordnung\nüber die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] vom 15.1.1971).\n\n3.1 Der Verfügung vom 13. September 2017 bzw. dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid Nr. 1156/17 vom 12. März 2018 und mithin ihrer\nEL-Berechnung legte die Vorinstanz ein Vermögen des Beschwerdeführers (per\n31.12.2016) gemäss der Steuererklärung 2016 von Fr. 23'606.-- (Code 900), von\n\n4\nFr. 20'000.-- (Code 910) sowie ein Verzichtsvermögen - unter Berücksichtigung\nder jährlichen Verminderung um Fr. 10'000.-- - für die Jahre 2005 bis 2016 von\nFr. 624'000.-- zugrunde (vgl. Vi-act. 39-1/2; Vi-act. 51-9f. und 14/14). Dies führte\nim Ergebnis zu einem Einnahmenüberschuss von Fr. 54'703.-- und mithin zur\nVerneinung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen (vgl. Vi-act. 38-1/2).\n\n3.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er habe sämtliche seiner\nGeldgeschäfte in den Jahren 2005 bis 2016 direkt über seine Bankkonti abgewickelt. Die seinerseitige Überprüfung anhand der jeweiligen Jahreskontoabschlüsse habe entgegen der vorinstanzlichen Annahme eine ungeklärte Vermögensabnahme bzw. einen Vermögensverzicht von lediglich Fr. 389'687.40 und nicht\nFr. 620'000.-- ergeben. Verteile man nun den von ihm ermittelten Vermögensverzicht auf die zwölf Bemessungsjahre, so ergäbe dies pro Jahr eine ungeklärte\nVermögensabnahme von Fr. 32'473.95. Aufgeteilt auf die entsprechenden Tage\nverbleibe schliesslich ein Vermögensverzicht von lediglich Fr. 90.20 pro Tag. Die\nDifferenz sei ein Faktor von 1.59.\n\n3.3 Streitig und zu prüfen ist somit einzig, ob die Vorinstanz zu Recht einen\nVermögensverzicht von Fr. 620'000.-- angerechnet hat und in der Folge den\nAnspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juli 2017\nverneint hat.\n\n4.1 Bei der Vermögensverzichtsberechnung vergleicht die Vorinstanz die Vermögenswerte von zwei aufeinander folgenden Steuerveranlagungen. Stellt sie\neine Reduktion fest, die vom Versicherten nicht hinreichend erklärt werden kann,\nrechnet sie in diesem Umfang einen Vermögensverzicht an. Um die Anrechnung\neines Vermögensverzichts zu verhindern, hat die versicherte Person den Beweis\nder adäquaten Gegenleistung bzw. der rechtlichen Verpflichtung der Vermögenshingabe zu erbringen (vgl. vorstehend Erw. 2.3).\n\n4.2 Aus der Berechnung der Ergänzungsleistungen, die sich im Anhang zur\nVerfügung vom 13. September 2017 (Vi-act. 38) befindet, geht hervor, dass die\nVorinstanz dem Beschwerdeführer ab 2017 einen \"Vermögensverzicht\" in der\nHöhe von Fr. 624'000.-- anrechnete (vgl. Vi-act. 39-1/2 sowie Vi-act. 51-14/14).\n\n"}