{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-45_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ee64167f80a4f4dc47c01e872465a938"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-45_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_45_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f28c90876d926a8cf282bdff2ba514678c31fc11a3bbdccc5948d14bb0b6ff27267dc305395642b2d928cb3af8e28ce851d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f28c90876d926a8cf282bdff2ba514678c31fc11a3bbdccc5948d14bb0b6ff27267dc305395642b2d928cb3af8e28ce851d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_45", "Checksum": "ea40e4a00c4c044f0bbceec4994b70d1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin\n\nParteien A.________,\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53,\n6431 Schwyz,\nVorinstanz,\n\nGegenstand Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)\nSachverhalt:\n\nA. Am 7. Juni 2017 (eingegangen am 6. Juli 2017) meldete sich A.________\n(Jahrgang 1943) bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Rente an (Vi-act. 1). Am 25. Juli 2017 (Vi-act. 13-20)\nsowie 6. September 2017 (Vi-act. 25-35) reichte er ergänzende Unterlagen nach.\nMit Verfügung vom 13. September 2017 verneinte die Ausgleichskasse Schwyz\neinen Leistungsanspruch ab 1. Juli 2017 (Vi-act. 38), nachdem sie aufgrund\neines angerechneten Verzichtsvermögens von Fr. 624'000.-- einen Einnahmenüberschuss ermittelte (vgl. Vi-act. 39-1/2).\n\nB. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 10. Oktober 2017 Einsprache (Vi-act. 41). Am 8. November 2017 reichte er weitere Unterlagen nach (vgl.\nVi-act. 46-48). Mit Einspracheentscheid Nr. 1156/17 vom 12. März 2018 wies die\nAusgleichskasse Schwyz die Einsprache ab (Vi-act. 51).\n\nC. Dagegen reicht A.________ mit Eingabe vom 10. April 2018 (Postaufgabe:\n11. April 2018) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons\nSchwyz ein. Gleichzeitig reicht er Bankauszüge der Jahre 2005 bis 2016 ein.\nSinngemäss beantragt er die Zusprechung von Ergänzungsleistungen.\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2018 trägt die Ausgleichskasse Schwyz\nauf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen an.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur\nAlters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG;\nSR 831.30) gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen (EL) zur\nDeckung ihres Existenzbedarfs. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht\ndem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen\nübersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Art. 10 und 11 ELG bestimmen die anerkannten\nAusgaben und die anrechenbaren Einnahmen.\n\n1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu\ngehören unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG). Dieser\n\n2\nbeträgt einen Fünfzehntel, bei Altersrentnern einen Zehntel des Reinvermögens,\nsoweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1\nlit. c ELG). Zum Vermögen zählen nach den allgemeinen steuerrechtlichen\nGrundsätzen namentlich Sparguthaben jeder Art, inländische und ausländische\nAktien, Lotteriegewinne, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und Leibrentenversicherungen, Edelmetalle, Kunstgegenstände, namhafte Barschaften,\ngewährte Darlehen, Autos und Liegenschaften/Grundstücke (vgl. Erwin Carigiet/\nUwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf\n2009, S. 163).\n\n2.1 Es gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über welche die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen kann\n(vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 148). Dies gilt selbst dann, wenn der Leistungsansprecher vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über seine\nVerhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet nämlich keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete Lebensführungskontrolle vorzunehmen und danach zu fragen, ob die Rentenberechtigten in der Vergangenheit innerhalb oder oberhalb einer \"Normalitätsgrenze\" oder\nüber ihre Verhältnisse gelebt haben (vgl. BGE 115 V 352 Erw. 5, vollständig publiziert in ZAK 1990 353 ff.; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173). So stellt die Anschaffung von Konsumgütern und die Verwendung des Geldes für eigene Bedürfnisse\nwie Reisen, Ferienaufenthalte, Restaurants- oder Veranstaltungsbesuche etc.\ngrundsätzlich keinen Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG\ndar (Riemer-Kafka Gabriela/Wittwer Amanda, Der Verzicht im Sinne von Art. 11\nAbs. 1 lit. g ELG unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalzahlung in der\nzweiten Säule [2. Teil], SZS 2013, S. 424; [kritische Hinterfragung der Praxis ab\nS. 427] mit Verweis auf BGE 115 V 352; vgl. auch Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174\nunten f.). Dieser Grundsatz findet indes dort eine Einschränkung, wo der Versicherte auf Vermögen verzichtet hat bzw. wo er einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon faktisch aber nicht Gebrauch\nmacht beziehungsweise seine Rechte nicht durchsetzt.\n\n"}