4. Zusammenfassend beruht die vorinstanzliche Berechnung des Vermögensverzichts hinsichtlich der Entäusserung der Liegenschaften GB Nr. 01.________ und 02.________ (GB E.________) weder auf einem falsch festgestellten Sachverhalt, noch auf falscher Rechtsanwendung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6. Oktober 2000). 7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.