Korrekterweise zog die Vorinstanz sodann die Grundpfandschuld von Fr. 390'000.-- sowie das kapitalisierte Wohnrecht (Fr. 89'550.--) ab (vgl. vorstehend Ingress lit. B). Zusammen mit den vorliegend unbestrittenermassen erfolgten Schenkungen von je Fr. 50'000.-- an zwei Nachkommen und der ebenfalls nicht bestrittenen nicht weiter begründeten Vermögensabnahme von Fr. 36'000.-- verzichtete der Beschwerdeführer im Jahr 2007 insgesamt auf Fr. 339'441.--, welche infolge der pauschalen jährlichen Reduktion (vgl. vorstehend Erw. 1.3) in der EL-Berechnung des Jahres 2017 mit Fr. 239'441.-- dem Vermögen hinzugerechnet wurde.