3.3 Gemäss WEL Rz. 3481.03 ist eine Gegenleistung als gleichwertig zu betrachten, wenn ihr Wert mindestens 90% des Werts der Leistung beträgt. Diesem Umstand trug die Vorinstanz Rechnung, indem sie den als Verkehrswert angenommenen Vermögenssteuerwert der Grundstücke Nr. 01.________ und 02.________ um 10% reduzierte. Dieses Vorgehen, das sich für den Beschwerdeführer positiv auswirkt, ist nicht zu beanstanden. Korrekterweise zog die Vorinstanz sodann die Grundpfandschuld von Fr. 390'000.-- sowie das kapitalisierte Wohnrecht (Fr. 89'550.--) ab (vgl. vorstehend Ingress lit.