Diesen Schätzungen aus dem Jahr 2007 ist jedenfalls für dieses Jahr eine hohe Verlässlichkeit zuzubilligen, und es ist grundsätzlich auch nicht daran zu zweifeln, dass sie eine geeignete Grundlage für die Bestimmung des Verkehrswertes der beiden Liegenschaften bilden bzw. als Verkehrswert gelten können. Gegenüber dem Stand insbesondere der Liegenschaft auf GB 01.___