3.2 Für die Berechnung des Vermögensverzichts zog die Vorinstanz in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. 2.2) korrekterweise die Werte aus den aufgrund von (Ab-) Parzellierungen vorgenommenen Schätzungsverfügungen nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke vom 31. August 2007 mit Gültigkeit ab 4. Dezember 2006 (Wertbasis 31.12.2004) bei (Vi-act. 11, 20), wonach die steueramtlichen Verkehrswerte Fr. 699'928.-- (GB-Nr. 01.________) und Fr. 58'950.-- (GB-Nr. 02.________), total Fr. 758'878.-- betrugen.