3.1 Der Beschwerdeführer verkaufte die Liegenschaften GB Nr. 01.________ und 02.________ am 11. August 2007 an seine Nachkommen zum Preis von total Fr. 450'644.-- (vgl. vorstehend Ingress lit. B). In diesem Zeitpunkt entäusserte er sich der Grundstücke, weshalb für die Vermögensverzichtsrechnung die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt relevant sind. Eine allfällige spätere Wertentwicklung ist, wie dargelegt (vorstehend Erw. 2.4), irrelevant. Massgebend ist daher der Verkehrswert in jenem Zeitpunkt.