2.4 Für die Bewertung des entäusserten Vermögens und einer allfälligen Gegenleistung ist der Zeitpunkt des Verzichts bzw. der Entäusserung massgebend (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1.4.2011, Stand 1.1.2018, Rz. 3483.01). Die spätere Entwicklung des Vermögensgegenstandes, auf den verzichtet worden ist, ist irrelevant (Jöhl/Usinger- Egger, a.a.O., Rz. 184 S. 1867). 2.5 Als Verkehrswert gilt der Marktpreis, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (BGE 120 V 12 Erw. 1). Weil der so zu ermittelnde Verkehrswert eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraussetzt, ist