Bei der Bemessung des hypothetischen Vermögens ist der Zufluss einer adäquaten Gegenleistung für jene Vermögenswerte zu fingieren, auf die verzichtet worden ist. Das läuft in der Regel auf die Hypothese eines Verkaufs zum Marktwert hinaus (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., Rz. 183 S. 1866). Laut Art. 17 Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Gemäss Art. 17 Abs. 4 ELV sind Grundstücke zum Verkehrswert einzusetzen, soweit sie dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen.