11 Abs. 2 ELG). Im Kanton Schwyz wird gemäss § 7 Abs. 1 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (KELG; SRSZ 362.200) vom 28. März 2007 bei Altersrentnern, die in einem Heim oder Spital leben, ein Fünftel des den Freibetrag übersteigenden Reinvermögens als Einnahmen angerechnet.