{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-43_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a69ff977909ff2494a369bdea335e79a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-43_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_43_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f28851f1d2ddba902ab49921aff827502ddc9f461ca4c4eb7d29a5864b15b00d7ff63b9cbe0be4bc02a3e8594f979fe5abd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f28851f1d2ddba902ab49921aff827502ddc9f461ca4c4eb7d29a5864b15b00d7ff63b9cbe0be4bc02a3e8594f979fe5abd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_43", "Checksum": "00d3cfd87e6eb8e1f3ba857c38c8fc3f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2018 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:24:12", "Checksum": "6b13ac1cd5d58eb5cb7d1fa05fa7491f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2018 43\nRegeste:\nErgänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen\n\n 5\ndiese Bewertungsmethode für die Ermittlung eines EL-Anspruchs oft nicht praktikabel. Der EL-rechtliche Verkehrswert hat sich daher soweit möglich und sinnvoll\nauf geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 Erw. 6.3.4). Von der Rechtsprechung anerkannt sind die Verkehrswertschätzung durch die kantonale Steuerkommission,\ndie Addition des Zeitwertes der auf dem Grundstück liegenden Gebäude und des\nMarktwertes des Bodens, der Mittelwert zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert und die amtliche Schätzung (Carigiet/Koch, a.a.O.\nS. 171 f.).\n\n3.1 Der Beschwerdeführer verkaufte die Liegenschaften GB Nr. 01.________\nund 02.________ am 11. August 2007 an seine Nachkommen zum Preis von total Fr. 450'644.-- (vgl. vorstehend Ingress lit. B). In diesem Zeitpunkt entäusserte\ner sich der Grundstücke, weshalb für die Vermögensverzichtsrechnung die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt relevant sind. Eine allfällige spätere Wertentwicklung ist, wie dargelegt (vorstehend Erw. 2.4), irrelevant. Massgebend ist daher\nder Verkehrswert in jenem Zeitpunkt.\n\n3.2 Für die Berechnung des Vermögensverzichts zog die Vorinstanz in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. 2.2) korrekterweise die Werte aus den aufgrund von (Ab-)\nParzellierungen vorgenommenen Schätzungsverfügungen nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke vom 31. August 2007 mit Gültigkeit ab 4. Dezember 2006\n(Wertbasis 31.12.2004) bei (Vi-act. 11, 20), wonach die steueramtlichen Verkehrswerte Fr. 699'928.-- (GB-Nr. 01.________) und Fr. 58'950.-- (GB-Nr.\n02.________), total Fr. 758'878.-- betrugen.\n\nDiesen Schätzungen aus dem Jahr 2007 ist jedenfalls für dieses Jahr eine hohe\nVerlässlichkeit zuzubilligen, und es ist grundsätzlich auch nicht daran zu zweifeln, dass sie eine geeignete Grundlage für die Bestimmung des Verkehrswertes\nder beiden Liegenschaften bilden bzw. als Verkehrswert gelten können. Gegenüber dem Stand insbesondere der Liegenschaft auf GB 01.________ (Baujahr\n1981 [?], vgl. Vi-act. 11) zur Zeit dieser Schätzungen dürfte seither eine (weitere)\nWertminderung eingetreten sein, die sich entsprechend im Verkaufspreis niedergeschlagen hat (zur Wertminderung und den Grundsätzen für deren Bemessung\nvgl. Kantonale Steuerverwaltung, Anhang zur Schätzungsanleitung, Teil III [RRB\nNr. 1099/2005 vom 24.8.2005], Kapitel 4, S. 4 ff. Ziff. 1.3.5 ff.). Der Beschwerdeführer lässt jedenfalls nichts vorbringen (z.B. z.B. einen nachvollziehbaren und\nschlüssigen [abweichenden] Schätzungsbericht, vgl. VGE II 2014 147 vom\n17.3.2015 Erw. 3.2 f.), was - zudem mit dem erforderlichen Beweisgrad der\n\n6\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit - dafür spricht, dass der damalige Schätzungswert nicht den damaligen Verkehrswert abbildet.\n\n3.3 Gemäss WEL Rz. 3481.03 ist eine Gegenleistung als gleichwertig zu betrachten, wenn ihr Wert mindestens 90% des Werts der Leistung beträgt. Diesem\nUmstand trug die Vorinstanz Rechnung, indem sie den als Verkehrswert angenommenen Vermögenssteuerwert der Grundstücke Nr. 01.________ und\n02.________ um 10% reduzierte. Dieses Vorgehen, das sich für den Beschwerdeführer positiv auswirkt, ist nicht zu beanstanden. Korrekterweise zog die Vorinstanz sodann die Grundpfandschuld von Fr. 390'000.-- sowie das kapitalisierte\nWohnrecht (Fr. 89'550.--) ab (vgl. vorstehend Ingress lit. B). Zusammen mit den\nvorliegend unbestrittenermassen erfolgten Schenkungen von je Fr. 50'000.-- an\nzwei Nachkommen und der ebenfalls nicht bestrittenen nicht weiter begründeten\nVermögensabnahme von Fr. 36'000.-- verzichtete der Beschwerdeführer im Jahr\n2007 insgesamt auf Fr. 339'441.--, welche infolge der pauschalen jährlichen Reduktion (vgl. vorstehend Erw. 1.3) in der EL-Berechnung des Jahres 2017 mit\nFr. 239'441.-- dem Vermögen hinzugerechnet wurde.\n\n4. Zusammenfassend beruht die vorinstanzliche Berechnung des Vermögensverzichts hinsichtlich der Entäusserung der Liegenschaften GB Nr.\n01.________ und 02.________ (GB E.________) weder auf einem falsch festgestellten Sachverhalt, noch auf falscher Rechtsanwendung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.\n\n5. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 ELG i.V.m. Art.\n61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6. Oktober 2000).\n\n7\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\n4. Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde*\nerhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n5. Zustellung an:\n- die Vertreterin des Beschwerdeführers (2/R)\n- die Vorinstanz (A)\n- und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A).\n\nSchwyz, 26. Juni 2018\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Präsident:\n\nDer a.o. Gerichtsschreiber:\n\n"}