{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-43_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a69ff977909ff2494a369bdea335e79a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-43_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_43_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f28851f1d2ddba902ab49921aff827502ddc9f461ca4c4eb7d29a5864b15b00d7ff63b9cbe0be4bc02a3e8594f979fe5abd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f28851f1d2ddba902ab49921aff827502ddc9f461ca4c4eb7d29a5864b15b00d7ff63b9cbe0be4bc02a3e8594f979fe5abd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_43", "Checksum": "00d3cfd87e6eb8e1f3ba857c38c8fc3f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Dieser Wert sei zu hoch, wie der aktuelle Verkauf der beiden Grundstücke\nzum Preis von Fr. 630'000.-- zeige (vgl. vorstehend Ingress lit. G bis I).\n\nNachstehend ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig\nfestgestellt und/oder das Recht unrichtig angewendet hat.\n\n2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen\nzur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) vom\n6. Oktober 2006 haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die eine Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen.\n\nDie jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten\nAusgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als\nEinnahmen werden u.a. bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel\ndes Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt, angerechnet (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Für in Heimen oder Spitälern\nlebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von\nArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr\nauf höchstens einen Fünftel erhöhen (Art. 11 Abs. 2 ELG). Im Kanton Schwyz\nwird gemäss § 7 Abs. 1 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,\nHinterlassenen- und Invalidenversicherung (KELG; SRSZ 362.200) vom 28. März\n2007 bei Altersrentnern, die in einem Heim oder Spital leben, ein Fünftel des den\nFreibetrag übersteigenden Reinvermögens als Einnahmen angerechnet.\n\n2.2 Als Einnahmen angerechnet werden u.a. Einkünfte und Vermögenswerte,\nauf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Diese Vermögenswerte\nbilden − als sogenanntes hypothetisches Vermögen − Teil des gemäss Art. 11\nAbs. 1 lit. c ELG anrechenbaren Vermögens. Der eigentliche Verzicht besteht also in der Preisgabe der Möglichkeit, die Substanz der Vermögenswerte, auf die\nverzichtet wird, zum Zwecke der Finanzierung des Lebensbedarfs zu verbrauchen. Praxisgemäss ist von einem Vermögensverzicht auszugehen, wenn ein\nEL-Ansprecher oder eine in die Anspruchsberechnung einbezogene Person ohne\nVerpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat\n(vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit,\n3. Aufl. 2016, Rz. 176 S. 1858 f.). Die Voraussetzungen \"ohne rechtliche Ver-\n4\npflichtung\" bzw. \"ohne adäquate Gegenleistung\" müssen nicht kumulativ erfüllt\nsein, es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist. Dabei ist es unerheblich, ob beim Verzicht der Gedanke an eine Ergänzungsleistung eine Rolle gespielt hat oder nicht (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 173; Urs Müller, Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Freiburg/Basel 2014, Rz. 465 f.).\n\nBei der Bemessung des hypothetischen Vermögens ist der Zufluss einer adäquaten Gegenleistung für jene Vermögenswerte zu fingieren, auf die verzichtet worden ist. Das läuft in der Regel auf die Hypothese eines Verkaufs zum Marktwert\nhinaus (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., Rz. 183 S. 1866). Laut Art. 17\nAbs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im\nWohnsitzkanton zu bewerten. Gemäss Art. 17 Abs. 4 ELV sind Grundstücke zum\nVerkehrswert einzusetzen, soweit sie dem Bezüger oder einer Person, die in der\nEL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen. Bei\nder entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der\nVerkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11\nAbs. 1 lit. g ELG vorliegt, massgebend (BGE 138 III 548 nicht publ. Erw. 4.2 = Urteil 9C_928/2011 vom 9.7.2012 [i.Sa. Erben W. vs. AK Schwyz] Erw. 4.2). Der\nVerkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein\nRechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (Art. 17\nAbs. 5 ELV).\n\n2.3 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Wert des Vermögens im\nZeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf\nden Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte\nBetrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a ELV).\n\n2.4 Für die Bewertung des entäusserten Vermögens und einer allfälligen Gegenleistung ist der Zeitpunkt des Verzichts bzw. der Entäusserung massgebend\n(Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab\n1.4.2011, Stand 1.1.2018, Rz. 3483.01). Die spätere Entwicklung des Vermögensgegenstandes, auf den verzichtet worden ist, ist irrelevant (Jöhl/Usinger-\nEgger, a.a.O., Rz. 184 S. 1867).\n\n2.5 Als Verkehrswert gilt der Marktpreis, den eine Liegenschaft im normalen\nGeschäftsverkehr besitzt (BGE 120 V 12 Erw. 1). Weil der so zu ermittelnde Verkehrswert eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraussetzt, ist\n\n"}