{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-43_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a69ff977909ff2494a369bdea335e79a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-43_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_43_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f28851f1d2ddba902ab49921aff827502ddc9f461ca4c4eb7d29a5864b15b00d7ff63b9cbe0be4bc02a3e8594f979fe5abd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f28851f1d2ddba902ab49921aff827502ddc9f461ca4c4eb7d29a5864b15b00d7ff63b9cbe0be4bc02a3e8594f979fe5abd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_43", "Checksum": "00d3cfd87e6eb8e1f3ba857c38c8fc3f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2018 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:24:12", "Checksum": "6b13ac1cd5d58eb5cb7d1fa05fa7491f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2018 43\nRegeste:\nErgänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen\n\nVerwaltungsgericht des Kantons Schwyz\nKammer II\n\nII 2018 43\n\nEntscheid vom 26. Juni 2018\n\nBesetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident\nDr.oec. Andreas Risi, Richter\nDr.iur. Frank Lampert, Richter\nMLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber\n\nParteien A.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch B.________,\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53,\n6431 Schwyz,\nVorinstanz,\n\nGegenstand Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)\nSachverhalt:\n\nA. A.________ (geboren am .________ 1926, verwitwet) meldete sich mit\nGesuch vom 17. Oktober 2017 (Posteingang) zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV- oder IV-Rente an (Vi-act. 1-5). Der Anmeldung lag unter anderem\neine Vollmacht lautend auf seine Tochter B.________ bei.\n\nB. Nachdem die Ausgleichskasse Schwyz beim Versicherten zusätzliche Unterlagen eingeholt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die Ausgleichskasse rechnete (bezogen auf das Jahr 2007) neben zwei Schenkungen von je Fr. 50'000.-- sowie einer\nungeklärten Vermögensabnahme von Fr. 36'000.-- auch einen \"Verzicht beim\nLiegenschaftsverkauf (Fr. 203'441.--)\" als Vermögensverzicht an.\n\nBei diesem Liegenschaftsverkauf handelt es sich um den am 11. August 2007 öffentlich beurkundeten Vertrag betreffend \"Kauf/Schenkung\" der Liegenschaften\nGB 01.________ und GB 02.________ zwischen dem Versicherten (Verkäufer/Schenker) und seinen vier Nachkommen (Käufer/Beschenkte). Der Kaufpreis\nvon Fr. 450'644.-- wurde durch die Übernahme der Grundpfandschuld von\nFr. 390'000.-- sowie ein Wohnrecht im (kapitalisierten) Wert von Fr. 60'644.-- getilgt. Die Ausgleichskasse ging bei ihrer Berechnung des Vermögensverzichts\nvon den Vermögenssteuerwerten der beiden Liegenschaften von Fr. 699'928.--\nund Fr. 58'950.-- entsprechend total Fr. 758'878.-- aus, berücksichtigte hiervon\n90% entsprechend Fr. 682'991.-- und zog hiervon die übernommene Grundpfandschuld sowie das auf Fr. 89'550.-- kapitalisierte Wohnrecht ab (vgl. Vi-act. 3\nund 31).\n\nC. Gegen diese Verfügung erhob B.________ im Namen ihres Vaters am 9.\nJanuar 2018 Einsprache. Sie erklärte sich mit der Berechnung weitgehend einverstanden; einzig die Berechnung hinsichtlich des Vermögensverzichts beim\nLiegenschaftsverkauf sei zu hoch ausgefallen. Ihre Versuche, die Liegenschaft\nzu verkaufen, hätten gezeigt, dass der geschätzte Verkehrswert nicht erreicht\nwerden könne.\n\nD. Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 (Posteingang) reichte B.________ im\nNamen ihres Vaters eine weitere Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV- oder IV-Rente ein und wies auf die Konsolidierung von dessen\nBankkonten, dessen gesteigerten Pflegebedarf sowie die sukzessive Rückzahlung der Darlehensschuld durch ihren Bruder hin.\n\nNach ergänzenden Abklärungen erklärte die zuständige Sachbearbeiterin der\nAusgleichskasse B.________ mit Schreiben vom 14. Februar 2018, der Versi-\n\n2\ncherte habe ab 1. Januar 2018 Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 401.-\n- pro Monat; allerdings würde er aus Pflegefinanzierung Fr. 775.-- pro Monat erhalten.\n\nDa Ergänzungsleistungen grundsätzlich der Pflegefinanzierung vorgehen, letztere jedoch höher ausfällt, wurde B.________ gebeten, innert zehn Tagen mitzuteilen, welche Leistungen sie geltend machen möchte.\n\nMit Schreiben vom 20. Februar 2018 (Posteingang) erklärte B.________, dass\nsie für ihren Vater gerne die Leistungen der Pflegefinanzierung geltend machen\nmöchte. Gleichentags verfügte die Ausgleichskasse Schwyz, dass auf die Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV- oder IV-Rente vom 29.\nJanuar 2018 infolge Rückzugs des Gesuchs nicht eingetreten werde.\n\nE. Mit Entscheid Nr. 1004/18 vom 15. März 2018 wies die Ausgleichskasse\nSchwyz die Einsprache vom 8. Januar 2018 ab.\n\nF. Am 9. April 2018 (Eingang) ersuchte B.________ wiederum um Neuberechnung der EL-Ansprüche ihres Vaters, da sich die Pflegestufe geändert habe.\nMit Schreiben vom 10. April 2018 erklärte ihr die Ausgleichskasse Schwyz,\nA.________ habe neu einen monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen\nvon Fr. 1'067.-- bzw. Fr. 1'712.-- aus Pflegefinanzierung. Frau B.________ wurde\nwiederum um Mitteilung gebeten, welchen Anspruch sie geltend machen wolle.\n\nG. Mit Eingabe vom 5. April 2018 (Postaufgabe am 6.4.2018) reicht\nB.________ für ihren Vater beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. 1004/18 vom 15. März\n2018 ein und beantragt, es sei bei der Berechnung des EL-Anspruches von\nA.________ für die Liegenschaften GB Nr. 01.________ und 02.________ (GB\nE.________) von einem Verkehrswert von Fr. 630'000.-- (statt Fr. 758'878.--)\nauszugehen.\n\nH. Mit Vernehmlassung vom 13. April 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.\n\nI. Am 19. April 2018 reicht B.________ eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz sowie den Vertrag vom 16. April 2018 über den Verkauf der\nbeiden Grundstücke GB 01.________ und GB 02.________ E.________ von\nden Nachkommen des Versicherten an eine Drittpartei zu einem Preis von\nFr. 630'000.-- ein. Die Vorinstanz erklärt am 3. Mai 2018 den Verzicht auf Gegenbemerkungen.\n\n3\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n"}