5. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Abweisung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen verpflichtet, der Vorinstanz einen Schadenersatz von Fr. 18'832.80 zu bezahlen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.