4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz den Schaden im Umfang von Fr. 18'832.80 substantiiert dargelegt, der Beschwerdeführer hingegen den für das Jahr 2015 geltend gemachten Schaden nicht substantiiert bestreiten kann und jenen für das Jahr 2016 sogar ausdrücklich anerkennt. Dieser Schaden wurde in widerrechtlicher Weise durch grobfahrlässiges Handeln von der B.________ AG verursacht. Aufgrund seiner Organfunktion für die B.________ AG hat sich der Beschwerdeführer deren Handlungen zurechnen zu lassen und der Vorinstanz den entstandenen Schaden zu ersetzen.