Er musste wissen, dass und in welchem Umfang AHV-Beiträge ausstehend waren und er hätte dafür sorgen müssen, dass mit den Löhnen auch die AHV-Beiträge bezahlt werden. Indem er diesen Pflichten nicht nachgekommen ist, hat er ausser Acht gelassen, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl. BGE 109 V 86 E. 6). Damit erfüllt die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers das Kriterium der Grobfahrlässigkeit. Ob und inwiefern der Buchhalter durch eigenes Fehlverhalten Haftpflichtansprüche des Beschwerdeführers begründet, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.