Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auf seinen Buchhalter vertraut, schlägt im vorliegenden Fall fehl. Als Verwaltungsrat einer Firma, die sich in eine schwierigen finanziellen Lage befand (worauf u.a. die Bilanz [Vi-act. 13], die E-Mail Korrespondenz vom 30. Dezember 2016 [Vi-act. 13] hinweisen), war der Beschwerdeführer verpflichtet, sich einen Überblick über die hängigen Verbindlichkeiten und deren Bedeutung zu verschaffen. Er musste wissen, dass und in welchem Umfang AHV-Beiträge ausstehend waren und er hätte dafür sorgen müssen, dass mit den Löhnen auch die AHV-Beiträge bezahlt werden.