3.4.2 Die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen kann ausnahmsweise in entschuldbarer Weise erfolgen, wenn bei ungenügender Liquidität eine Arbeitgeberin zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere solche der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, sofern sie auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, sie werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können (BGE 108 V 183 E. 2, bestätigt in BGE 121 V 243; 132 III 9 523 E. 4.6; ZAK 1992 S. 248 E. 4b).