3.4.1 Hinsichtlich des Verschuldens bringt der Beschwerdeführer vor, er hätte bis zum 3. Januar 2017 an ein Weiterbestehen der B.________ AG geglaubt, und hätte diese nach bestem Wissen und Gewissen geführt und vor einem Konkurs bewahren wollen. Im Übrigen sei er vom beherrschenden Aktionariat getäuscht worden.