Vorliegend verletzte die B.________ AG als Arbeitgeberin ihre Abrech- nungs- und Beitragszahlungspflichten, indem sie die Arbeitgeberbeiträge der Jahre 2015 und 2016 nicht vollständig leistete, was bei der Ausgleichskasse zu einem Schaden führte. Der Beschwerdeführer als einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer war verantwortliches Organ der B.________ AG und ist seinen Pflichten im Sinne von Art. 52 AHVG und 716a OR nicht nachgekommen, weshalb die Widerrechtlichkeit zu bejahen ist.